Eine Presseaussendung als Antwort zur Organisation der Quelltext-Analyse ging vor kurzem raus (original OTS):
ÖH Uni Wien: BMWF behindert Wahlkommissionen bei der E-Voting Kontrolle
Utl.: Überprüfung des E-Voting-Systems durch die ÖH wird verhindertWien (OTS) – Das Recht der Wahlkommissionsmitglieder auf Kontrolle des E-Voting-Systems wird auf den heutigen Freitag – auf neun Stunden (!) – beschränkt. InformatikexpertInnen der Florida State University benötigten für die Überprüfung einer früheren Version dieser Software drei Monate. Der von der ÖH Uni Wien beauftragte Sachverständige bekommt selbst an diesem einen Tag weder Zugang zum System noch zu den Zertifizierungsunterlagen.
Sophie Wollner, Vorsitzteam der ÖH Uni Wien, ist verärgert: „Die Kontrolle eines ohnehin bereits bedenklichen E-Voting Systems mit 183.000 Zeilen Programmcode – das entspricht dem Umfang von Goethes gesammelten Werken – auf einen Tag zu beschränken, ist eine Farce.“
„Da pro Fraktion nur einE VerantwortlicheR zur Einsichtnahme entsendet werden kann, ist eine ausreichende juristische und technische Überprüfung schier unmöglich“, so Fanny Rasul, Vorsitzteam der ÖH Uni Wien.
Zusätzlich zum insgesamt absurden Prozedere müssen die BeobachterInnen eine Maulkorb-Schweigeverpflichtung abgeben – um „schutzwürdige Interessen“ der Firma Scytl zu gewähren.
„Die Interessen eines profitorientierten Unternehmens vor das Grundrecht eines freien und für alle nachvollziehbaren Wahlvorgangs zu stellen, spricht Bände über das Demokratieverständnis des verantwortlichen Ministers Hahn“, kommentiert Marlies Wilhelm vom Vorsitzteam der ÖH Uni Wien.„Der Ausschluss unserer Sachverständigen von der Einsichtnahme verunmöglicht die Kontrolle des E-Voting-Systems“, schließt das Vorsitzteam der ÖH Uni Wien und fordert: „Uneingeschränkter Zugang zu allen relevanten Daten muss unbedingt gewährleistet werden!“
Hahn schreibt in der Anfragebeantwortung „Die Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
an den Universitäten werden gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 HSG 1998 durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bestellt. Somit ist die Bestellung kein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern einer der Hoheitsverwaltung. In diesen Fällen ist somit das Amtshaftungsgesetz wirksam. Dies bedeutet, dass im Falle eines schuldhaften und rechtswidrigen Handelns bei der Ausübung der Gesetze, die jeweilige Gebietskörperschaft (gegenständlich also der Bund) haftet. Diese rechtliche Darstellung wurde den Vorsitzenden der Wahlkommissionen mitgeteilt“
Das heißt doch, dass bei Bruch der Maulkorbverpflichtung durch die Wahlkommissionsmitglieder der Bund haftet – oder?
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