Der Standard und futurezone berichten heute, dass der klägliche E-Voting-Versuch bei den ÖH-Wahlen ab Ende August 2010 endlich vor dem Verfassungsgerichtshof landet. Einige erinnern sich vielleicht noch: Am 18. Mai 2009 startet kurz vor dem offiziellen Beginn der Papierwahl das elektronische Wählen zur österreichischen Hochschülerschaft. Der damalige Wissenschaftsminister sowie eine Lobbygruppe waren uneingeschränkt dafür und hofften (vergebens) auf eine erhöhte Wählerbeteiligung.
Nun sind alle Einsprüche abgewiesen. Das Wissenschaftsministerium erklärte die ÖH-Wahlen entsprechend für gültig, daher ist für die Grünen und Alternativen Studentinnen (GRAS) und den Verband Sozialistischer Studentinnen (VSStÖ) nach all dem Chaos rund um das E-Voting der Weg frei zur Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Grundsatzentscheidung in Österreich steht wohl zu erwarten, was von Anfang an das Ziel der Anfechtungen war.
Wie derStandard.at und die Futurezone (Nachtrag: und heise.de) bereits berichteten, reichen Die Grünen und Alternativen StudentInnen (GRAS) wie angekündigt eine Beschwerde gegen das bei der ÖH-Wahl 2009 verwendete E-Voting-System beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein.
Als Grundlage dient dabei ein Bescheid der Datenschutzkommission. Durch den negativen Bescheid der DSK, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich der VfGk mit dem Fall beschäftigt.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwei Anträge aus dem Umfeld des Rings Freiheitlicher Studenten (RFS) gegen das E-Voting bei der Wahl zur Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH) wegen formaler Mängel zurückgewiesen.
Die Anträge seien zu ungenau formuliert. Sie würden nicht klar zum Ausdruck bringen, welche Rechtsvorschrift aufgehoben werden soll, wird in dem am Freitag zugestellten Beschluss erläutert.
Nachtrag: Der RFS habe allerdings die Möglichkeit „ihren Individualantrag in verbesserter Form erneut beim VfGH einzubringen. Wie der RFS gegenüber heise online erklärte, ist noch nicht entschieden, ob dieser Weg beschritten wird. Das politische Ziel, E-Voting für öffentliche Körperschaften zu stoppen, werde in jedem Fall weiterverfolgt.“ (via heise online)
Der Antrag der Grüne & Alternative StudentInnen (GRAS), die die ÖH-Wahlen ebenfalls aufgrund von E-Voting anfechten, ist weiterhin noch in Bearbeitung. So befindet sich auch der Antrag der ÖH Wien, der sich auch auf das Hochschülerschaftsgesetz bezieht, noch beim VfGH im Vorverfahren.
Die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) der Uni Wien beantragt den Einsatz von E-Voting auf Verfassungswidrigkeiten vom Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen (via futurezone):
Die beiden Vorsitzenden, Fanny Rasul von den Grünen und Alternativen StudentInnen (GRAS) und Sophie Wollner vom Verband Sozialistischer StudentInnen (VSStÖ), begründeten den Antrag am Donnerstag bei einer Pressekonferenz damit, dass elektronische Stimmabgabe per se das freie, geheime, persönliche Wahlrecht nicht garantiere, das Ergebnis vom Wähler nicht überprüft und Manipulation des Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden könne. [..]
Ziel des Antrags ist laut ÖH Wien-Anwalt Alfred Noll die Aufhebung der gesetzlichen Grundlage von E-Voting, also der entsprechenden Bestimmungen im Hochschülerschaftsgesetz bzw. in der Hochschülerschaftswahlordnung.
Erst vor kurzem hat der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Gerhart Holzinger seine Kritik an E-Voting erneuert. Nun wird Konsequenz zu seinen Aussagen verlangt.
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Nachtrag: Hier ein Video von der Pressekonferenz (via netwatcher24):
Was sind die nächsten Schritte des Gerichtshofes in den Verfahren zur ÖH-Wahl?
Barbara O.
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Derzeit sind drei Anfechtungen der Verordnung des Wissenschaftsministers, mit der die ÖH-Wahlen geregelt sind, beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Anfechtungen des Wahlergebnisses sind angekündigt. Der Verfassungsrichter (ständige Referent), der im Verfassungsgerichtshof für die Vorbereitung der Entscheidungen in diesen Fällen zuständig ist, wird diese Anträge studieren und danach allenfalls den Wissenschaftsminister auffordern, zu den Anfechtungen Stellung zu nehmen. Möglicherweise wird auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, ob das geschieht, lässt sich derzeit nicht sagen. Wenn der ständige Referent seine Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen hat (dazu gehört ua. das Studium der Schriftsätze der Verfahrensparteien, der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur und allfälliger Vorentscheidungen des Verfassungsgerichtshofes in früheren Fällen, die vergleichbar sind), dann erstellt er einen Entscheidungsentwurf. Der Entscheidungsentwurf ist so verfasst, wie sich der zuständige Verfassungsrichter die Entscheidung vorstellt. Über diesen Entwurf wird dann im Kollegium der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter beraten. Schließlich wird über den Entwurf, allenfalls auch in einer auf Grund der Beratungsergebnisse modifizierten Fassung, abgestimmt. Wenn der Entwurf die Mehrheit erreicht, dann ist der Fall beschlossen. Danach wird die getroffene Entscheidung den Verfahrensparteien zugestellt und veröffentlicht.
Eine Frage vom deutschen Wahlcomputer-Einspruchsführer Ulrich Wiesner wurde auch beantwortet:
Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Wahlcomputer-Urteil vom 3. März 2009 gefordert, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können müssen, und diesen Öffentlichkeitsgrundsatz aus den Verfassungsprinzipien Republik, Demokratie und Rechtsstaat abgeleitet. Anders als in Deutschland ist in Österreich diese Kontrolle den Wahlzeugen vorbehalten. Die Prinzipien Republik, Demokratie und Rechtsstaat finden sich jedoch ebenso in der Österreichischen Verfassung.
Hat die Entscheidung auch Relevanz für Österreich?
Gibt es bei uns auch einen „Grundsatz der Öffentlichkeit“?
Kann man daraus ableiten, dass in Österreich mindestens die Wahlzeugen als Stellvertreter der Öffentlichkeit die Wahlhandlung und Ergebnisermittlung im Detail verstehen und kontrollieren können müssen?
Dr. Ulrich W.
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Diese Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist natürlich von hohem theoretischem Interesse. Für die österreichische Rechtslage ist sie aber insofern nicht von praktischer Relevanz, als sie auf Grund einer anderen Verfassungsordnung, eben des Grundgesetzes, ergangen ist. Einen „Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl“, in dem Sinne wie ihn das Bundesverfassungsgericht aus einzelnen Bestimmungen des Gesetzgebers abgeleitet hat, gibt es im österreichischen Verfassungsrecht nicht. Ungeachtet dessen ist aber auf Folgendes hinzuweisen: In der österreichischen Bundesverfassung ist ausdrücklich vorgesehen, dass für die Durchführung der in der Verfassung geregelten Wahlen, also etwa der Nationalratswahlen oder der Bundespräsidentenwahlen, eigene Wahlbehörden eingerichtet werden müssen, denen als stimmberechtigte BeisitzerInnen seine VertreterInnen der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben. Der verfassungspolitische Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dass die wahlwerbenden Parteien durch ihre VertreterInnen in den Wahlbehörden eine – gegenseitige – Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens ausüben und allfällige Unregelmäßigkeit aufzeigen können; damit sorgen sie auch für eine gewisse Transparenz des Wahlvorganges sorgen. Vor allem ist auch zu bedenken, dass der Verfassungsgerichtshof auf Grund der Bundesverfassung zuständig ist, die Rechtmäßigkeit bestimmter in der Verfassung genannter geregelten Wahlen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang spielt die Überprüfbarkeit des Wahlverfahrens eine große Rolle.
Nun bleibt allerdings weiterhin fraglich, wie der Vfgh die Situation der ÖH-Wahlen bewertet, da aus früheren Urteilen hervorgeht, dass bei Wahlen zu den Selbstverwaltungskörpern (wie die ÖH einer ist) der Vfgh eigentlich gar nicht zuständig ist. Hier wird ein Studium nämlich nicht als Beruf anerkannt, was dazu führt, dass bestenfalls der Verwaltungsgerichtshof für Einsprüche zuständig wäre.
Der Verfassungsgerichtshof will anscheinend in einen öffentlicheren Diskurs mit den Bürgern treten. Ein Mittel das dazu aktuell ausprobiert wird, ist dem Präsidenten des VfGH, Gerhart Holzinger, Fragen zum Thema E-Voting zu stellen:
Sie haben jetzt Gelegenheit, mir Fragen zu schicken. Thema diesmal: Die Diskussion rund um das E-Voting. Es wird bei der ÖH-Wahl zum ersten Mal eingesetzt. Die Möglichkeit ist umstritten. Worum geht es bei diesem Verfahren? Was sind die nächsten Schritte des Gerichtshofes? Inhaltlich kann und werde ich mich natürlich zum ÖH-Wahlverfahren nicht äußern. Aber ich will Ihnen gerne beantworten, warum ich grundsätzliche Bedenken habe, wenn es darum geht, E-Voting vielleicht auch einmal für Bundespräsidenten- oder Nationalratswahlen einzusetzen. Ich freue mich auf viele interessante Fragen.
Die kritische Haltung gegenüber E-Voting ist auch am VfGH nichts. Holzingers Vorgänger, Karl Korinek, äußerte sich ebenfalls immer wieder kritisch zu elektronischen Wahlen.
In der Printausgabe der Kleinen Zeitung vom 9. Jänner 2009 ist ein Interview mit Gerhart Holzinger, dem Präsidenten des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs, abgedruckt. Nachlesen kann man dieses auch auf der Homepage. Auch die Futurezone hat dazu einen Beitrag veröffentlicht.
Kleine Zeitung: Was halten Sie von E-Voting, der Stimmabgabe per Computer, die bei der Hochschülerschaftswahl ausprobiert wird?
Holzinger: Ich bin sehr skeptisch, weil ich all den Beteuerungen, dass das Wahlverhalten sicher geheim bleibt, als technischer Laie schlicht und einfach nicht glauben kann. Auf der anderen Seite sieht man doch, dass die Experten alles nachvollziehen können, was jemals gespeichert worden ist. Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken braucht die Demokratie Symbole, und die Wahlhandlung, wie wir sie seit 100 Jahren kennen, ist ein starkes. Der Verfassungsgesetzgeber hat die Möglichkeit zur Briefwahl erweitert – darüber hinaus zu gehen, ist nicht erstrebenswert.
"Ich war am INSO Sommer-Fest, und der erste, der mir über den Weg rennt, ist der Krimmer". -- ein auf diesem Fest eingeladener(Anmerkung: Der Herr Grechenig, "Berater fuer das Ministerium" ist vom INSO)[Reposted from tubasis]