Dezember 21, 2011
Wie heute auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) bekannt gegeben wurde, ist E-Voting, in seiner derzeitigen Form, in Österreich gesetzeswidrig. Anlass zu dieser Entscheidung waren die ÖH-Wahlen 2009 und die darauf eingebrachten Beschwerden seitens einige ÖH-Fraktionen, In der Entscheidung heißt es unter anderem:
Wie der Verfassungsgerichtshof weiters in seinem Prüfungsbeschluss ausgeführt hat, bedarf es im Unterschied zu herkömmlichen Wahlverfahren, bei denen sich jeder Wahlberechtigte von der Einhaltung der Wahlgrundsätze überzeugen kann, im Verfahren der elektronischen Wahl eines besonderen technischen Sachverstandes, der bei einem Großteil der Wähler nicht vorausgesetzt werden kann. Die Verordnung regelt aber nicht einmal, dass die Möglichkeit einer transparenten, in ihren Ergebnissen der interessierten Öffentlichkeit zugänglichen Kontrolle der für elektronische Wahlen eingesetzten Techniken bzw. des verwendeten Systems und der diesem zu Grunde liegenden Software, allenfalls auch deren Quellcode, am Maßstab der Verfahrensvorschriften eröffnet wird, sodass sich auch der
einzelne Wähler nicht darauf verlassen kann, dass insbesondere bei der Stimmabgabe die Wahlgrundsätze erfüllt und seine abgegebene Stimme unverfälscht erfasst wurden.
Die Entscheidung zu dem Urteil gibt es als .pdf
Papierwahl.at freut sich, dass der VfGH die wesentlichen Kritikpunkte und Bedenken bezüglich E-Voting erkannt und dementsprechend auch das Urteil gefällt hat!
Medienspiegel:
orf.at ›› VfGH: Hohe Hürden für Internetwahlen
standard.at ›› Gesetzeswidrig: E-Voting vom VfGH aufgehoben
Die Presse ›› ÖH-Wahl: E-Voting von VfGH aufgehoben
futurezone.at ›› Verfassungsgerichtshof hebt E-Voting auf
Wiener Zeitung ›› Verfassungsrichter kippen E-Voting
Kleine Zeitung ›› Stein: VfGH-Entscheid ohne Auswirkung auf Bundeswahlen
netzpolitik.org ›› Höchstrichter-Urteil zu E-Voting in Österreich
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Verfasst von marc
Dezember 5, 2011
Wie kürzlich angekündigt, gab es heute die öffentliche Verhandlung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) in Sachen E-Voting bei den ÖH-Wahlen 2009.
Nach einem pannenreichen Testlauf 2009 wurde die Wahl im heurigen Mai ohne elektronische Stimmabgabe durchgeführt. Der VfGH hinterfragt aber nach Beschwerden gegen Wahlergebnisse, ob die Verordnung des Wissenschaftsministeriums den Schutz des Wahlrechts sicherstellt.
Die Richter monierten in der öffentlichen Verhandlung am Montag, dass wesentliche Fragen zur Durchführung des E-Votings, etwa zum Auslesen der Stimmen, in der Verordnung nicht geregelt seien.
[...]
Spätestens im ersten Quartal 2012 kann mit einer Entscheidung gerechnet werden.
[Kleine Zeitung ›› VfGH hinterfragt E-Voting bei ÖH-Wahlen]
Weitere Links:
derStandard ›› Verfassungsgerichtshof prüft E-Voting
ORF.at ›› VfGH: Kritische Fragen zu Internet-Wahlen
Die Presse ›› Verfassungsgerichtshof prüft E-Voting bei ÖH-Wahlen
GRAS ›› Wir sind da – VfGH
GRAS ›› E-Voting: Auch 2,5 Jahre danach ist alles unklar!
und live getwittert von der Verhandlung haben heute @pap3rbag und @d_musiol
Update – noch ein paar Pressemitteilungen:
ots.at ›› HTU Wien: E-Voting vor dem Verfassungsgerichtshof
Wirtschaftsblatt ›› E-Voting auf Prüfstand des VfGH
studium.at ›› Elektronische Wahl Zur ÖH nach Testlauf wieder gestoppt
Wiener Zeitung ›› “E-Voting zu intransparent”
Studi.Kurier ›› Verfassungsgericht prüft E-Voting
futurezone ›› Verfassungsgerichtshof prüft E-Voting
heise ›› Österreichs Verfassungsgerichtshof hebt E-Voting auf
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Verfasst von marc
Dezember 2, 2011
Wie heute im VfGH-Blog bekannt gegeben wurde, findet kommenden Montag, den 05.12.2011, eine öffentliche Verhandlung zum E-Voting bei den ÖH-Wahlen 2009 statt. Anders als bei den nichtöffentlichen Verhandlungen wird der Verfassungsgerichtshof nicht zu einer endgültigen Entscheidung kommen, da die öffentlichen Sitzungen hauptsächlich mit einem Hearing zu vergleichen sind, bei dem die Verfahrensparteien ihre Standpunkte vorbringen können und die vom VfGH gestellten Fragen beantworten sollen.
Am Montag, 5. Dezember, findet im Verfassungsgerichtshof eine Öffentliche Verhandlung zum Verfahren rund um das E-Voting bei der ÖH-Wahl statt. Im Allgemeinen kommt der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlichen Beratungen der 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungrichter zu seinen Entscheidungen. In Fällen, in denen es noch Aufklärungsbedarf gibt oder ein besonderes Interesse besteht, setzt der VfGH jedoch Öffentliche Verhandlungen an.
[...]
Nach dem Ende einer Öffentlichen Verhandlung gibt es in aller Regel keine Entscheidung des Gerichtshofes, die bekanntgegeben werden kann. Denn erst nach der Verhandlung beginnen die eigentlichen Beratungen des Gerichtshofes.
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Verfasst von marc
August 3, 2011
Wie der Standard (u.a.) heute im Laufe des Tages berichteten, hat der österreichische Verfassungsgerichtshof massive Bedenken an E-Voting geäußert. Anlass war der misslungene Testlauf bei den ÖH-Wahlen 2009, gegen den unter anderem die GRAS und VSStÖ Beschwerde eingelegt hatten.
Kontrolle des Quellcodes
Der VfGH ist zudem auch der Ansicht, dass die Wahlordnung genau regeln muss, welches technische System genau zum Einsatz kommt. Das sei nicht der Fall gewesen. Außerdem scheint es notwendig zu sein, auch den Quellcode der Software einer der Öffentlichkeit zugänglichen Kontrolle zu ermöglichen. Hier kritisierte etwa die GRAS, dass die wahlwerbenden Fraktionen zwar die Möglichkeit bekommen hätten, den Quellcode des Wahlprogramms einzusehen; der Termin sei allerdings “eine Farce” gewesen. Auch eine Neuauszählung der Stimmen sei beim E-Voting nicht gewährleistet, man habe “schlicht darauf zu vertrauen”, dass die Software ein korrektes Wahlergebnis produziert, hieß es in der Beschwerde der GRAS.
Der Verfassungsgerichtshof hält fest, dass jene gesetzlichen Bestimmungen, die E-Voting regeln, so gestaltet sein müssen, dass es – letztlich auch für den Verfassungsgerichtshof – möglich ist, die Einhaltung der Wahlgrundsätze zu prüfen. Bei der Wahlordnung scheint es so zu sein, dass dies nicht der Fall ist und vor allem die Vorgaben und Kriterien, wie die Wahlkommission die Einhaltung der Wahlgrundsätze prüfen soll, fehlen.
Kritik am Zeitraum
Außerdem dürfte auch noch gesetzwidrig sein, dass der Zeitraum der Stimmabgabe für E-Voting anders geregelt war als der für die Papierwahl. Die elektronische Stimmabgabe war in der Woche vor der klassischen Urnenwahl (26.-28.5.2009), vom 18. bis 22. Mai möglich.
[Hervorhebungen von mir]
Das vom VfGH eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren wird sich aber noch etwas hinziehen. In rund neun Monaten soll entschieden werden ob E-Voting in Österreich gesetzeswidrig ist oder nicht.
Der vollständiger Bericht umfasst 48 Seiten und kann als .pdf heruntergeladen werden.
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Verfasst von marc
Juli 2, 2010
Wie derStandard.at und die Futurezone (Nachtrag: und heise.de) bereits berichteten, reichen Die Grünen und Alternativen StudentInnen (GRAS) wie angekündigt eine Beschwerde gegen das bei der ÖH-Wahl 2009 verwendete E-Voting-System beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein.
Als Grundlage dient dabei ein Bescheid der Datenschutzkommission. Durch den negativen Bescheid der DSK, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich der VfGk mit dem Fall beschäftigt.
papierwahl.at drückt selbstverständlich die Daumen.
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Verfasst von electrobabe
Januar 14, 2010
Der Einspruch wird gemäß § 45 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz BGBl. I Nr. 22/1999 idF BGBl. I Nr. 2/2008 abgewiesen.
So lautet der nüchterne Spruch auf den Bescheiden die heute, am 14. Jänner 2010, an die Rechtsvertreterin der GRAS (Grüne und Alternative StudentInnen) zugestellt wurden. Absenderin ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
Betroffen sind folgende Universitäten: Die Uni Graz (eingescannter Bescheid), die Uni Innsbruck, die WU Wien, die Uni Linz, die TU Graz, die Uni für Bodenkultur und die Veterinärmedizinische Uni (beide in Wien). Die Bescheide der Uni Wien und der Uni Salzburg sind noch ausständig.
Im Gegensatz zur Uni Wien, wo die Wahl bereits aufgehoben wurde (papierwahl.at berichtete davon), gibt es auf der Uni Salzburg von offizieller Seite weiterhin noch kein Ergebnis. Es kursieren jedoch Gerüchte, dass die Wahl auch dort aufgehoben werden könnte.
Die Abweisung der Einsprüche bringt die GRAS einen Schritt weiter in Richtung Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Der VfGH soll bestätigen, was die GRAS seit Anfang an sagt: E-Voting ist verfassungswidrig, es gefährdet das freie, geheime und persönliche Wahlrecht und damit einen Grundpfeiler der Demokratie.
kommentiert Eva Pentz, eine Aktivistin der GRAS.
In den nächsten Tagen wird die GRAS vermutlich gegen die abgewiesenen Einsprüche bei der nächsten Instanz, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, berufen. Wird diese Berufung ebenfalls abgewiesen, wäre die nächste Instanz bereits das erklärte Ziel – der Verfassungsgerichtshof.
.
Hier der derStandard.at-Artikel zum selben Thema.
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Verfasst von LX_T
Juni 7, 2009
Der Österreichische Verfassungsgerichtshof bzw. der Präsident des VfGH Gerhart Holzinger beantwortete nach einer Aufforderung einige online gestellte Fragen zum Thema E-Voting, unter anderem auch eine Frage von papierwahl.at-Gründerin Barbara Ondrisek:
Was sind die nächsten Schritte des Gerichtshofes in den Verfahren zur ÖH-Wahl?
Barbara O.
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Derzeit sind drei Anfechtungen der Verordnung des Wissenschaftsministers, mit der die ÖH-Wahlen geregelt sind, beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Anfechtungen des Wahlergebnisses sind angekündigt. Der Verfassungsrichter (ständige Referent), der im Verfassungsgerichtshof für die Vorbereitung der Entscheidungen in diesen Fällen zuständig ist, wird diese Anträge studieren und danach allenfalls den Wissenschaftsminister auffordern, zu den Anfechtungen Stellung zu nehmen. Möglicherweise wird auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, ob das geschieht, lässt sich derzeit nicht sagen. Wenn der ständige Referent seine Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen hat (dazu gehört ua. das Studium der Schriftsätze der Verfahrensparteien, der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur und allfälliger Vorentscheidungen des Verfassungsgerichtshofes in früheren Fällen, die vergleichbar sind), dann erstellt er einen Entscheidungsentwurf. Der Entscheidungsentwurf ist so verfasst, wie sich der zuständige Verfassungsrichter die Entscheidung vorstellt. Über diesen Entwurf wird dann im Kollegium der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter beraten. Schließlich wird über den Entwurf, allenfalls auch in einer auf Grund der Beratungsergebnisse modifizierten Fassung, abgestimmt. Wenn der Entwurf die Mehrheit erreicht, dann ist der Fall beschlossen. Danach wird die getroffene Entscheidung den Verfahrensparteien zugestellt und veröffentlicht.
Eine Frage vom deutschen Wahlcomputer-Einspruchsführer Ulrich Wiesner wurde auch beantwortet:
Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Wahlcomputer-Urteil vom 3. März 2009 gefordert, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können müssen, und diesen Öffentlichkeitsgrundsatz aus den Verfassungsprinzipien Republik, Demokratie und Rechtsstaat abgeleitet. Anders als in Deutschland ist in Österreich diese Kontrolle den Wahlzeugen vorbehalten. Die Prinzipien Republik, Demokratie und Rechtsstaat finden sich jedoch ebenso in der Österreichischen Verfassung.
Hat die Entscheidung auch Relevanz für Österreich?
Gibt es bei uns auch einen “Grundsatz der Öffentlichkeit”?
Kann man daraus ableiten, dass in Österreich mindestens die Wahlzeugen als Stellvertreter der Öffentlichkeit die Wahlhandlung und Ergebnisermittlung im Detail verstehen und kontrollieren können müssen?
Dr. Ulrich W.
Antwort des VfGH-Präsidenten:
Diese Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist natürlich von hohem theoretischem Interesse. Für die österreichische Rechtslage ist sie aber insofern nicht von praktischer Relevanz, als sie auf Grund einer anderen Verfassungsordnung, eben des Grundgesetzes, ergangen ist. Einen “Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl”, in dem Sinne wie ihn das Bundesverfassungsgericht aus einzelnen Bestimmungen des Gesetzgebers abgeleitet hat, gibt es im österreichischen Verfassungsrecht nicht. Ungeachtet dessen ist aber auf Folgendes hinzuweisen: In der österreichischen Bundesverfassung ist ausdrücklich vorgesehen, dass für die Durchführung der in der Verfassung geregelten Wahlen, also etwa der Nationalratswahlen oder der Bundespräsidentenwahlen, eigene Wahlbehörden eingerichtet werden müssen, denen als stimmberechtigte BeisitzerInnen seine VertreterInnen der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben. Der verfassungspolitische Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dass die wahlwerbenden Parteien durch ihre VertreterInnen in den Wahlbehörden eine – gegenseitige – Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens ausüben und allfällige Unregelmäßigkeit aufzeigen können; damit sorgen sie auch für eine gewisse Transparenz des Wahlvorganges sorgen. Vor allem ist auch zu bedenken, dass der Verfassungsgerichtshof auf Grund der Bundesverfassung zuständig ist, die Rechtmäßigkeit bestimmter in der Verfassung genannter geregelten Wahlen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang spielt die Überprüfbarkeit des Wahlverfahrens eine große Rolle.
Nun bleibt allerdings weiterhin fraglich, wie der Vfgh die Situation der ÖH-Wahlen bewertet, da aus früheren Urteilen hervorgeht, dass bei Wahlen zu den Selbstverwaltungskörpern (wie die ÖH einer ist) der Vfgh eigentlich gar nicht zuständig ist. Hier wird ein Studium nämlich nicht als Beruf anerkannt, was dazu führt, dass bestenfalls der Verwaltungsgerichtshof für Einsprüche zuständig wäre.
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Verfasst von electrobabe
Mai 11, 2009
Der Verfassungsgerichtshof will anscheinend in einen öffentlicheren Diskurs mit den Bürgern treten. Ein Mittel das dazu aktuell ausprobiert wird, ist dem Präsidenten des VfGH, Gerhart Holzinger, Fragen zum Thema E-Voting zu stellen:
Sie haben jetzt Gelegenheit, mir Fragen zu schicken. Thema diesmal: Die Diskussion rund um das E-Voting. Es wird bei der ÖH-Wahl zum ersten Mal eingesetzt. Die Möglichkeit ist umstritten. Worum geht es bei diesem Verfahren? Was sind die nächsten Schritte des Gerichtshofes? Inhaltlich kann und werde ich mich natürlich zum ÖH-Wahlverfahren nicht äußern. Aber ich will Ihnen gerne beantworten, warum ich grundsätzliche Bedenken habe, wenn es darum geht, E-Voting vielleicht auch einmal für Bundespräsidenten- oder Nationalratswahlen einzusetzen. Ich freue mich auf viele interessante Fragen.
Fragen stellen kann man noch bis 25.05.2009 auf dieser Seite.
Die kritische Haltung gegenüber E-Voting ist auch am VfGH nichts. Holzingers Vorgänger, Karl Korinek, äußerte sich ebenfalls immer wieder kritisch zu elektronischen Wahlen.
[via heise]
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Verfasst von marc
April 30, 2009
Unterschiedlicher könnten die Uni-Fraktionen ja kaum sein – trotzdem verbindet das GRAS (Grüne und Alternative StudentInnen) und den Ring Freiheitlicher Studenten etwas: Sie ziehen getrennt von einander, aber jeweils unterstützt durch die Mutterpartei, vor den Verfassungsgerichtshof gegen E-Voting. Hier die beiden Berichte:
“GRAS wird E-Voting vor den VfGH bringen” und “E-Voting: FPÖ-Studenten ziehen vor VfGH“
Wieso beim FPÖ-Antrag für die Abschaffung von E-Voting die SPÖ als Zünglein an der Waage nicht mitgestimmt hat, bleibt bis heute ein Rätsel, wobei sich diese Partei doch immer kritisch geäußert hat – erst letztens Nationalratspräsidentin Prammer.
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Verfasst von electrobabe
Januar 9, 2009
In der Printausgabe der Kleinen Zeitung vom 9. Jänner 2009 ist ein Interview mit Gerhart Holzinger, dem Präsidenten des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs, abgedruckt. Nachlesen kann man dieses auch auf der Homepage. Auch die Futurezone hat dazu einen Beitrag veröffentlicht.
Kleine Zeitung: Was halten Sie von E-Voting, der Stimmabgabe per Computer, die bei der Hochschülerschaftswahl ausprobiert wird?
Holzinger: Ich bin sehr skeptisch, weil ich all den Beteuerungen, dass das Wahlverhalten sicher geheim bleibt, als technischer Laie schlicht und einfach nicht glauben kann. Auf der anderen Seite sieht man doch, dass die Experten alles nachvollziehen können, was jemals gespeichert worden ist. Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken braucht die Demokratie Symbole, und die Wahlhandlung, wie wir sie seit 100 Jahren kennen, ist ein starkes. Der Verfassungsgesetzgeber hat die Möglichkeit zur Briefwahl erweitert – darüber hinaus zu gehen, ist nicht erstrebenswert.
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Verfasst von scolytus