ÖH der Uni Wien beantragt Prüfung von E-Voting beim VfGH

Juni 18, 2009

Die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) der Uni Wien beantragt den Einsatz von E-Voting auf Verfassungswidrigkeiten vom Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen (via futurezone):

Die beiden Vorsitzenden, Fanny Rasul von den Grünen und Alternativen StudentInnen (GRAS) und Sophie Wollner vom Verband Sozialistischer StudentInnen (VSStÖ), begründeten den Antrag am Donnerstag bei einer Pressekonferenz damit, dass elektronische Stimmabgabe per se das freie, geheime, persönliche Wahlrecht nicht garantiere, das Ergebnis vom Wähler nicht überprüft und Manipulation des Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden könne. [..]

Ziel des Antrags ist laut ÖH Wien-Anwalt Alfred Noll die Aufhebung der gesetzlichen Grundlage von E-Voting, also der entsprechenden Bestimmungen im Hochschülerschaftsgesetz bzw. in der Hochschülerschaftswahlordnung.

Erst vor kurzem hat der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Gerhart Holzinger seine Kritik an E-Voting erneuert. Nun wird Konsequenz zu seinen Aussagen verlangt.

.

Nachtrag: Hier ein Video von der Pressekonferenz (via netwatcher24):

Auch auf netwatcher24.at und derstandard.at


JES ficht ÖH-Wahl doch nicht an

Juni 15, 2009

Frei nach dem Motto “man kann doch noch seine Meinung ändern” ficht die Liste Junge Europäische Studenteninitiative (JES) die elektronischen ÖH-Wahlen nun doch nicht an und äußern sich zudem E-Voting befürwortend [futurezone]:

Auf dem virtuellen Wahlzettel des E-Voting-Systems war der Name der Liste nicht korrekt aufgeführt gewesen, statt “Junge Europäische Studenteninitiative” war nur “Junge Studenteninitiative” im System gestanden. [..] Auch wenn es sich dabei um einen “zentralen Wahlmangel” gehandelt habe, mit dem sie “vermutlich erstinstanzlich bereits Erfolg” gehabt hätte, verzichte die JES auf die Anfechtung, so ihr Rechtsreferent Jakob Mahringer. Trotz des Fehlers hält die JES das E-Voting für ein “effizientes Instrument” und befürwortet den Einsatz des Systems auch bei künftigen Urnengängen.


Verfassungsgerichtshof antwortet auf E-Voting-Fragen

Juni 7, 2009

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof bzw. der Präsident des VfGH Gerhart Holzinger beantwortete nach einer Aufforderung einige online gestellte Fragen zum Thema E-Voting, unter anderem auch eine Frage von papierwahl.at-Gründerin Barbara Ondrisek:

Was sind die nächsten Schritte des Gerichtshofes in den Verfahren zur ÖH-Wahl?
Barbara O.

Antwort des VfGH-Präsidenten:

Derzeit sind drei Anfechtungen der Verordnung des Wissenschaftsministers, mit der die ÖH-Wahlen geregelt sind, beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Anfechtungen des Wahlergebnisses sind angekündigt. Der Verfassungsrichter (ständige Referent), der im Verfassungsgerichtshof für die Vorbereitung der Entscheidungen in diesen Fällen zuständig ist, wird diese Anträge studieren und danach allenfalls den Wissenschaftsminister auffordern, zu den Anfechtungen Stellung zu nehmen. Möglicherweise wird auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, ob das geschieht, lässt sich derzeit nicht sagen. Wenn der ständige Referent seine Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen hat (dazu gehört ua. das Studium der Schriftsätze der Verfahrensparteien, der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur und allfälliger Vorentscheidungen des Verfassungsgerichtshofes in früheren Fällen, die vergleichbar sind), dann erstellt er einen Entscheidungsentwurf. Der Entscheidungsentwurf ist so verfasst, wie sich der zuständige Verfassungsrichter die Entscheidung vorstellt. Über diesen Entwurf wird dann im Kollegium der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter beraten. Schließlich wird über den Entwurf, allenfalls auch in einer auf Grund der Beratungsergebnisse modifizierten Fassung, abgestimmt. Wenn der Entwurf die Mehrheit erreicht, dann ist der Fall beschlossen. Danach wird die getroffene Entscheidung den Verfahrensparteien zugestellt und veröffentlicht.

Eine Frage vom deutschen Wahlcomputer-Einspruchsführer Ulrich Wiesner wurde auch beantwortet:

Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Wahlcomputer-Urteil vom 3. März 2009 gefordert, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können müssen, und diesen Öffentlichkeitsgrundsatz aus den Verfassungsprinzipien Republik, Demokratie und Rechtsstaat abgeleitet. Anders als in Deutschland ist in Österreich diese Kontrolle den Wahlzeugen vorbehalten. Die Prinzipien Republik, Demokratie und Rechtsstaat finden sich jedoch ebenso in der Österreichischen Verfassung.
Hat die Entscheidung auch Relevanz für Österreich?
Gibt es bei uns auch einen “Grundsatz der Öffentlichkeit”?
Kann man daraus ableiten, dass in Österreich mindestens die Wahlzeugen als Stellvertreter der Öffentlichkeit die Wahlhandlung und Ergebnisermittlung im Detail verstehen und kontrollieren können müssen?
Dr. Ulrich W.

Antwort des VfGH-Präsidenten:

Diese Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist natürlich von hohem theoretischem Interesse. Für die österreichische Rechtslage ist sie aber insofern nicht von praktischer Relevanz, als sie auf Grund einer anderen Verfassungsordnung, eben des Grundgesetzes, ergangen ist. Einen “Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl”, in dem Sinne wie ihn das Bundesverfassungsgericht aus einzelnen Bestimmungen des Gesetzgebers abgeleitet hat, gibt es im österreichischen Verfassungsrecht nicht. Ungeachtet dessen ist aber auf Folgendes hinzuweisen: In der österreichischen Bundesverfassung ist ausdrücklich vorgesehen, dass für die Durchführung der in der Verfassung geregelten Wahlen, also etwa der Nationalratswahlen oder der Bundespräsidentenwahlen, eigene Wahlbehörden eingerichtet werden müssen, denen als stimmberechtigte BeisitzerInnen seine VertreterInnen der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben. Der verfassungspolitische Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dass die wahlwerbenden Parteien durch ihre VertreterInnen in den Wahlbehörden eine – gegenseitige – Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens ausüben und allfällige Unregelmäßigkeit aufzeigen können; damit sorgen sie auch für eine gewisse Transparenz des Wahlvorganges sorgen. Vor allem ist auch zu bedenken, dass der Verfassungsgerichtshof auf Grund der Bundesverfassung zuständig ist, die Rechtmäßigkeit bestimmter in der Verfassung genannter geregelten Wahlen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang spielt die Überprüfbarkeit des Wahlverfahrens eine große Rolle.

Nun bleibt allerdings weiterhin fraglich, wie der Vfgh die Situation der ÖH-Wahlen bewertet, da aus früheren Urteilen hervorgeht, dass bei Wahlen zu den Selbstverwaltungskörpern (wie die ÖH einer ist) der Vfgh eigentlich gar nicht zuständig ist. Hier wird ein Studium nämlich nicht als Beruf anerkannt, was dazu führt, dass bestenfalls der Verwaltungsgerichtshof für Einsprüche zuständig wäre.


GRAS und RFS vor VfGH gegen E-Voting

April 30, 2009

Unterschiedlicher könnten die Uni-Fraktionen ja kaum sein – trotzdem verbindet das GRAS (Grüne und Alternative StudentInnen) und den Ring Freiheitlicher Studenten etwas: Sie ziehen getrennt von einander, aber jeweils unterstützt durch die Mutterpartei, vor den Verfassungsgerichtshof gegen E-Voting. Hier die beiden Berichte:
GRAS wird E-Voting vor den VfGH bringen” und “E-Voting: FPÖ-Studenten ziehen vor VfGH

Wieso beim FPÖ-Antrag für die Abschaffung von E-Voting die SPÖ als Zünglein an der Waage nicht mitgestimmt hat, bleibt bis heute ein Rätsel, wobei sich diese Partei doch immer kritisch geäußert hat – erst letztens Nationalratspräsidentin Prammer.


E-Voting mit Scytl in Finnland ungültig erklärt

April 12, 2009

Die Futurezone berichtet über die Ungültigkeit des E-Voting-Experiments bei Finnischen Regionalwahlen 2008. Der spanische Anbieter Scytl war an diesem Wahlsystem beteiligt und liefert auch die zentrale Software-Komponente für die kommenden ÖH-Wahlen. Das finnische System unterscheidet sich vom ÖH-Wahlsystem insofern, dass in Ö mit Bürgerkarten-Authentifizierung über das Internet gewählt werden kann, während in Finnland in Wahllokalen Wahlcomputer  eingesetzt wurden.

Der Finnische Oberste Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Regionalwahlen in jenen Gemeinden wiederholt werden müssen, die das experimentelle E-Voting-System eingesetzt haben. Die Wiederholung kostet geschätzte 130.000 € – zusätzlich zu den Einsatzkosten von E-Voting.

Die Wahlen müssen nun auf Papier wiederholt werden, weil es im System nachweisbar zum Verlust von 232 Stimmen kam. Das repräsentiere eine Fehlerrate von knapp über zwei Prozent. Das Oberste Verwaltungsgericht befand auch die an die User ausgelieferte Dokumentation des E-Voting-Systems als unzureichend. Das habe zu Bedienungsfehlern geführt. Es habe aber auch einen Fehler im E-Voting-System gegeben. Die Vorbereitungen zum E-Voting seien nicht gesetzeskonform gewesen und die Wahlen damit ungültig, zitiert “Helsingin Sanomat” das Gericht. Die Fehler hätten die Ergebnisse der Wahlen beeinflussen können.
..
Das Justizministerium wird bis Mitte des Jahres nun einen Bericht zum Thema E-Voting erstellen, der der Regierung vorgelegt werden soll. Das Gericht hat nicht darüber entschieden, ob E-Voting mit den bestehenden finnischen Gesetzen konform ist.


Use of voting computers unconstitutional

März 5, 2009

Das Bundesverfassungsgericht hat wegen der internationalen Bedeutung seines Urteils zu Wahlcomputern dankenswerterweise eine englische Pressemitteilung veröffentlicht:

The voters themselves must be able to understand without detailed knowledge of computer technology whether their votes cast are recorded in an unadulterated manner as the basis of vote counting, or at any rate as the basis of a later recount. If the election result is determined through computer-controlled processing of the votes stored in an electronic memory, it is not sufficient if merely the result of the calculation process carried out in the voting machine can be taken note of by means of a summarising printout or an electronic display. [1]

Auch der CCC [Chaos Computer Club] hat für die internationale Berichterstattung eine Übersetzung seiner Pressemitteilung ins Netz gestellt: Federal Constitutional Court Stops Electronic Voting Roulette.

[1] Federal Constitutional Court – Press release no. 19/2009
ccc

ccc wahlcomputer-logo e-voting


Bundesverfassungsgericht: “Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig”

März 3, 2009

Wie bereits angekündigt, fand heute Vormittag die Urteilsverkündung des deutschen Bundesverfassungsgerichts in Sachen Wahlcomputer in Karlsruhe statt.
Das Gericht kam zur Entscheidung, dass der Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig war, da der Wähler weder die abgegebenen Stimmen noch deren Auszählung kontrollieren kann. Die Wahl bleibt aber trotzdem gültig, da es keine besonderen Anzeichen für Fehler oder Manipulationen gibt. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem:

Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz
der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen [...] Die Bundeswahlgeräteverordnung ist jedoch verfassungswidrig, weil sie nicht sicherstellt, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen.

Unter Punkt II werden auch nochmal sehr schön grundsätzliche Bedenken bei elektronischen Wahlen festgehalten:

Der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, genügt nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Während bei der herkömmlichen Wahl mit Stimmzetteln Manipulationen oder Wahlfälschungen unter den Rahmenbedingungen der geltenden Vorschriften jedenfalls nur mit erheblichem Einsatz und einem präventiv wirkenden sehr hohen Entdeckungsrisiko möglich sind, sind Programmierfehler in der Software oder zielgerichtete Wahlfälschungen durch Manipulation der Software bei elektronischen Wahlgeräten nur schwer erkennbar. Die große Breitenwirkung möglicher Fehler an den Wahlgeräten oder gezielter Wahlfälschungen gebietet besondere Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl.

Weiter heißt es, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, elektronische Wahlgeräte zum Einsatz zu bringen, nur müssen diese dann eine verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle bieten. Dies sieht das Bundesverfassungsgericht bei den derzeitig eingesetzten Wahlcomputern der Firma Nedap jedoch nicht erfüllt.

Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil
Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats

.

Nachtrag

Hier einige Reaktion in den Medien:

“Wahlcomputer-Einsatz war verfassungswidrig” (fuzo)
“Einsatz von Wahlmaschinen bei Bundestagswahl war verfassungswidrig” (heise.de)
“Bundesverfassungsgericht beendet elektronisches Wahlroulette” (CCC.de)
“Interview Wahlcomputer-Urteil – “Man sieht nur, dass man nichts sieht”" (taz.de)
“Hilfreich, modern, verfassungswidrig” (tagesschau.de)
“Bundesverfassungsgericht entscheidet gegen Wahlcomputer” (golem.de)
“CCC: NEDAP-Wahlcomputer nach Urteil nur noch Elektroschrott” (golem.de)

Erste Reaktionen von der Politik:

“Karlsruhe zieht Black-Box-Voting den Stecker” (heise.de)


Verfassungsjuristin Marx im Interview zur elektronischen ÖH-Wahl

März 2, 2009

Verfassungsjuristin Gerda Marx ist am 15. Dezember 2008 als Leiterin der Wahlbehörde der Universität Wien zurückgetreten, da sie rechtliche Bedenken und Zweifel an der Manipulationsfreiheit und der Überprüfungbarkeit der elektronischen ÖH-Wahl hatte. Ein Interview im Standard:

“Auf meine Kritik hin hat man seitens des Ministeriums darauf verwiesen, dass entsprechende Experten zugezogen würden und diese den ordnungsgemäßen Ablauf kontrollieren würden. Aber bereits kurz darauf war anlässlich eines Symposions von den Experten keine Rede, auch nicht von der ankündigten Offenlegung des Sourcecodes, sondern wiederum nur davon, dass für die rechtliche Richtigkeit der Durchführung der Wahlen ja doch die Wahlkommisson zur Verfügung stünden.

Ich habe mich nicht in der Lage gesehen, als Feigenblatt herzuhalten. Ich wollte nicht die rechtliche Garantie dafür abgeben, dass die Wahl ordnungsgemäß abläuft, wenn es im Nachhinein faktisch nicht nachweisbar ist, dass es ohne Manipulation abgelaufen ist.

[..] Ich glaube aber nicht daran, dass die Wahlbeteiligung steigen wird. Denn ein junger Mensch, der das demokratische Wahlrecht nicht ausüben möchte, der macht das auch nicht am Computer. Studien zeigen, dass in den Ländern, wo es E-Voting-Projekte gibt, auch keine Erhöhung der Wahlbeteiligung stattgefunden hat.”

Ich persönlich konnte Gerda Marx bei der Podiumsdiskussion mit Robert Krimmer kennen lernen und freue mich sehr über rechtlichen Beistand in Fragen E-Voting von einer kompetenten und sympatischen Frau.

.

Übrigens wird dieses Monat eine wichtige Entscheidung in Deutschland gefällt, da das deutsche Bundesverfassungsgericht gerade prüft, ob der Einsatz von Wahlcomputern mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar ist.


Aktuelle Positionen der Parlaments-Parteien

Februar 24, 2009

Rosa Winkler-Hermaden von derStandard.at hat die Verfassungssprecher von SPÖ, ÖVP, FPÖ, BZÖ und die grüne Verfassungssprecherin nach ihrer Meinung zum Thema E-Voting befragt. Das wenig überraschende Ergebnis: Alle gegen ÖVP – die ist nämlich als einzige Partei für E-Voting.

Der neue Vorsitzende der Wahlkommission der ÖH Uni Wien Christian Albert (wir berichteten als erste von seiner Einsetzung) sieht das jedoch gelassen. Das Wissenschaftsministerium (ÖVP) habe ihn gebeten, für ÖH-Wahlen die rechtlichen Rahmenbedingungen abzuwickeln, damit die Wahl gut abläuft, und das werde er tun.

Der Sprecher des VfGH meint zu einer möglichen Verfassungs-Klage gegen E-Voting:

Wenn es notwendig ist, können wir sehr schnell sein.

.

Der “Exekutivsekretär E-Government” der österreichischen Bundesregierung und Leiter der Plattform Digitales Österreich Christian Rupp meint zu der aktuellen Kritik an der Software von Scytl:

Das muss man sich anschauen und prüfen. Ich kann dazu aber nichts Konkretes sagen, weil ich bei der ÖH-Wahl nicht involviert bin. Eines ist klar: Es gibt die sicheren Programme und wir haben sie auch.

Für ihn bestehen keine Zweifel, dass sich E-Voting schon bald durchsetzt: Er hält es weiterhin für wünschenswert, dass schon bei der nächsten Nationalratswahl per E-Voting abgestimmt werden kann.


Reaktion des BMWF auf Vorwürfe zu E-Voting-Projekt

Februar 20, 2009

Auf die in der heutigen Pressekonferenz genannten Vorwürfe, kommt natürlich prompt eine Antwort des BMWF (derStandard.at):

Dass “Scytl” die Software liefert, sei vergaberechtlich korrekt. Die erste Ausschreibung sei noch in die Bereiche Rechenzentrum, Software und Projektmanagement unterteilt gewesen. Beim BRZ handle es sich hingegen um einen Hauptauftragnehmer, der Wahlsoftware zukaufe. Die Nutzung der Studentendaten durch das BRZ sei ebenfalls rechtlich gedeckt. [..] “Die/der Vorsitzende der Wahlkommission ist durch Verordnung berechtigt die Daten für die Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses zu beziehen und datenschutzgemäß zu verwenden”

Das Ministerium hat zusätzlich eine FAQ-Liste herausgebracht, die rudimentäre Fragen beantwortet.

.

Übrigens wurde das BMWF E-Voting-Projekt von den Salzburger Nachrichten zu einer der zehn wichtigsten und skurrilsten Arbeitsgruppen in Österreich gewählt [via e-voting.cc]. Artikel: “Regierung der Arbeitsgruppen – Expertenflut. Die Regierung setzt auf Gruppenarbeit und wartet auf Lösungen” von Alexandra PARRAGH

Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis


Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.